Werbung Sixx

11.02.2022


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Sehr geehrte Damen und Herren, ihre Werbung (Österreich ich glaub bei SIXX )welche ich letzte Nacht gesehen habe ist für mich eine

Anleitung zur Tier....

Eine solche Werbung wo ein Tier (hier Hund) in einem elektr. Gerät ( hier Waschmaschine oder Trockner)sitzt und durch eine Fernbedienung das

Leben gerettet wird, ist für mich nicht akzeptabel.

Allein der Gedanke ein Lebewesen in eine solche Situation solche Anleitung zu geben seinen Willen durchzusetzen ist für mich nicht normal und ich hoffe ich ich bin nicht die einzige Person die das so sieht.

Darüber gab es bereits eine Beschwerde am 08.10.2021.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (TV-Spot) der Firma Sky Österreich die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelnen Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf den beanstandeten TVSpot den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ und 1.3 „Gewalt“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt. Der beanstandete TV-Spot von Sky behandelt eine Szene im Waschsalon, wo eine junge Frau, begleitet von ihrem Hund, ihre Wäsche in die Maschine gibt. Auf der Suche nach Kleingeld und abgelenkt von der Behilflichkeit eines jungen Herrn, springt der Hund vor dem Schließen der Türe, in die Waschmaschine. Obwohl die Situation mit dem Slogan „Drück lieber den richtigen Knopf.“ noch vor dem Einschalten der Waschmaschine aufgelöst wird und in der nächsten Szene das Pärchen mit Hund auf der Couch vorzufinden ist, wird für eine Sensibilisierung plädiert. Es besteht vor allem die Gefahr zur Nachahmung bei Kindern aufgrund fehlendem Werbeverständnis. Es sollte deshalb mit der Darstellung von potenziellen Gefahrensituationen, das gilt ebenfalls für Tiere, besonders sensibel und vor allem verantwortungsvoll umgegangen werden. Der Ethik-Kodex wird im Detail wie folgt nicht sensibel genug angewandt: 

Artikel 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“

1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
1.1.7. Werbung darf nicht durch anlehnende und nachahmende Darstellungen irreführen.
Artikel 1.3 „Gewalt“:
1.3.1. Werbung darf keine gewalttätigen Darstellungen beinhalten.
e) Die Darstellung von Gewalt auch gegen Tiere sowie Vandalismus als inhaltlicher oder stilistischer Bestandteil werblicher Botschaften ist zu unterlassen.