1.Name wird in negativem Kontext genannt. Warum nicht in positivem Zusammenhang? Könnte im schlimmsten Fall persönliche Folgen für die jeweiligen Personen mit demselben Namen haben.
2.Name prejudiziert eventuell Zusammenhang mit ausländischen Personen.
Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellen wir die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1), www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx) .
Die Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.
Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt