österreichische ärztekammer

07.02.2022


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der arzt verschreibt im angesprochenen fall keine farbe sondern einen wirkstoff. folglich kann der apotheker auch dem patienten keine anderen farbe abgeben. es wird dem apotheker durch diese art der werbung ein fehlverhalten bzw. ein abgabefehler aus sicht des patienten unterstellt. in diesem fall wird standespolitik durch herabwürdigung eines ganzen berufsstandes - der apotheker - betrieben. weitere unterstellungen gegenüber apothekern erfolgen auf der eigens eingerichteten website www.gegenwirkstoffverschreibung.at


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme der Österreichischen Ärztekammer (Printanzeige, Digitalanzeige, OOH) keinen Grund zum Einschreiten.
 
Begründung:
Die klare Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich in Bezug auf die Werbemaßnahme der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) für keinen Grund zum Einschreiten aus.
In der beanstandeten Werbemaßnahme kommuniziert die ÖÄK ihren Interessensstandpunkt gegen eine Wirkstoffverschreibung und für die Verschreibung von Medikamenten. Unterstrichen wird die Aussage mit dem Slogan „Wenn Ihr Arzt Gelb verschreibt und Ihnen die Apotheke Rosa gibt, sehen wir Rot!“.
Eine Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft wird seitens der Werberätinnen und Werberäte nicht erkannt, da bei der Werbegestaltung keine Herabwürdigung eines Berufsstanden durch einen anderen Berufsstand gesehen wird. Es sind weder Elemente auffindbar, die eine direkte Diskriminierung darstellen noch die Verunglimpfung eines Berufsstandes erkennen lassen.