Artcom Sexistische, frauenerniedrigende Werbung

26.08.2021


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Guten Tag, anbei sende ich Ihnen eine Werbung, die in der Zeitung Servus Nachbar geschalten wurde. Werbetreibender und Herausgeber der Zeitung sind dieselbe Person. Die Werbung ist zum einen frauendiskriminierend und -erniedrigend und noch schlimmer ist die Platzierung über einer Kindersportwoche! Email an den Herausgeber ging schon raus, ich habe jedoch keine Antwort erhalten. Daher die Beschwerde beim Werberat. 


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Printanzeige von der Kommunikationsagentur artcom die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelnen Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und des Artikels 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.

Das beanstandete Sujet der Agentur artcom wirbt mit dem Slogan „Fesselnde Werbeideen“ und zeigt einen Ausschnitt, einer in schwarzen Dessous gefesselten Frau. Die Inszenierung lässt dabei eine unterwürfige und objektivierende Darstellung der Frau erkennen. Außerdem kann kein ausreichender Zusammenhang zu den Dienstleistungen der Kommunikationsagentur erkannt werden.

Im Detail wird der Ethik-Kodex nach folgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:

Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ liegt vor, wenn

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.

2.1.4. Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien

2.1.7. die Würde des Menschen im Bereich der Sexualität verletzt wird.

Des Weiteren wurde eine Verletzung des Ethik-Kodex in Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ erkannt:

1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.

HINWEIS: Ein nicht unerheblicher Teil der Werberätinnen und Werberäte hat sich für einen Stopp der Kampagne, vor allem hinsichtlich des fehlenden Produktzusammenhangs und auch wegen der sexualisierten Darstellung der Protagonistin, ausgesprochen. Es wird daher empfohlen, die Werbemaßnahmen bereits in seiner jetzigen Gestaltung zu überdenken und zu adaptieren.