Neger-Pfähle

19.05.2021


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Meine Beschwerde richtet sich selbstverständlich nicht gegen den Firmennamen N., der ja der Nachname des Inhabers ist. Das klar rassistisch konnotierte N-Wort jedoch auch für fiktive (!) Produktnamen wie "Negerpfähle" und "Negerholz" zu verwenden, halte ich jedoch für äußerst unangebracht. Die provozierte Aufregung um die Nennung eines rassistisch konnotierten Begriffs wird zur Vermarktung der eigenen Produkte genutzt. Selbst auf der Homepage der Firma findet sich keine Produktkategorie "Negerpfähle" etc., sondern eben der tatsächliche Produktname "Robinien-" bzw. "Akazienpfähle". Durch die extrem häufige Verwendung des N-Wortes (14 mal in dieser Printanzeige!) wird eindeutig provoziert und Aufmerksamkeit erzeugt ("There is no such thing as bad publicity."). Meine Beschwerde richtet sich NICHT gegen den Firmennamen, sondern gegen die Instrumentalisierung der Rassismus-Debatte rund um das N-Wort. Der Firmeninhaber möchte aus der rassistischen, diskriminierenden Wortnennung Gewinn für sich und sein Unternehmen schlagen und missbraucht dieses zu Werbezwecken. Das widerspricht meiner Meinung nach eindeutig dem Ethikkodex der österr. Werbewirtschaft.


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Die eingebrachte Beschwerde wurden als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1),). Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.

Die Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.