Angesichts der Femizide in Österreich macht uns als Frauen- und Familienberatungsstelle dieser zynische FB Eintrag mehr als sprachlos!
Die eingebrachte
Beschwerde fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates,
da sich die Werbemaßnahme nicht vorwiegend an die österreichische Bevölkerung
richtet und auch nicht über ein österreichisches Unternehmen gestaltet und
veröffentlicht wurde. Der Österreichische
Werberat ist aufgrund seiner Verfahrensordnung
Art. 2 (3) a) in diesem Fall nicht
handlungsbefugt und schließt den Beschwerdefall dahingehend ab.