Hendrick's Gin - Alkoholwerbung am Siebensternpark/Feuermauer

12.04.2021


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Alkoholwerbung beim Siebensternpark Meterhoch erhebt sich an der Hausmauer direkt im Siebensternpark - am Kinder- und Jugendspielplatz - eine Werbung für hochprozentigen Alkohol. Eine solche Geschmacklosigkeit deutet darauf hin, dass bei den Verantwortlichen des werbenden Unternehmens und der Marketingagentur der moralische Kompass eindeutig in die falsche Richtung zeigt. Gerade in Krisenzeiten Kinder und Jugendliche damit zu konfrontieren ist abzulehnen. In diesem Park sind nicht nur Kinder, sondern auch viele Jugendliche unterwegs.

Ich bin die BV-Stellvertreterin des 7. Bezirk und bringe auch in dieser Funktion die Beschwerde ein. Die Neubauer Kinder- und Jugendbeauftragte K.S. ist ebenfalls fassungslos: „Wir fordern die verantwortlichen auf hier umgehend zu reagieren und eine sinnvolle Botschaft, gerade in diesen für Kinder- und Jugendlichen schwierigen Zeiten, zu platzieren. Wir stehen hier gerade beratend zur Seite.“


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HINWEIS: Das Unternehmen hat bereits zugesichert, die beanstandete Werbemaßnahme in absehbarer Zeit zu entfernen. Wir danken für die Kooperation.

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Plakat/Citylight) des Spirituosen Herstellers Hendrick’s Gin die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.


Begründung:
Das beanstandete Sujet bildet eine Flasche Hendrick’s Gin ab, die in eine Art Blumenszenerie eingebettet ist. Das Sujet befindet sich auf einer Hauswand und ist dementsprechend sehr groß und präsent, sodass es von RezipientInnen besonders gut und rasch wahrgenommen wird. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus. Kritisiert wird dabei die Tatsache, dass sich das Sujet an der Hauswand neben einem Kinderspielplatz befindet. Die Werberäte und Werberätinnen geben zu bedenken, dass die Bewerbung von alkoholischen Getränken in der unmittelbaren Nähe eines Spielplatzes, insbesondere in dieser Größe, unangebracht ist und plädieren daher jedenfalls für einen sensibleren Umgang im Hinblick auf die Platzierung dieser Werbemaßnahme.

HINWEIS: Eine große Anzahl an WerberätInnen hat sich für einen Stopp des Sujets ausgesprochen, weshalb jedenfalls die zeitnahe Entfernung von dieser Hauswand, aufgrund der oben genannten Gründe, empfohlen wird.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze, 2.2. Kinder und Jugendliche und 2.4. Alkohol nicht sensibel genug gestaltet wurde:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr

2.2. Kinder und Jugendliche
2.2.1. KINDER
2.2.1.2. Werbung, die sich direkt an Kinder richtet: c) Werbung für nicht kindergerechte Produkte wie z.B. Alkohol, Tabak, Arzneimittel, Waffen, Nahrungsergänzungsmittel und Schlankheitspräparate oder bestimmte Dienstleistungen (wie z.B. Glücksspiele, Wetten) darf sich nicht an die Zielgruppe Kinder wenden.

2.4. Alkohol
Für Alkoholwerbung im Umfeld von Personen unter 18 Jahren gelten die Anforderungen des Kapitels 2.2.2.2.