Leiner

09.04.2021


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Hallo Werberat-Team, Heute Morgen (ca. Uhr 07:26) habe ich im Ö3 Radio die Werbeschaltung vom Leiner Möbelhaus gehört. Darin hieß es „der Lockdown droht“. Hiermit möchte ich Beschwerde gegen diese Werbung einlegen. Wie kann es sein, dass in dieser Zeit der Lockdown kommerziell genutzt werde darf.... Ich bedanke mich für die Bearbeitung.


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HINWEIS: Die Beschwerden zu den Fällen XXXLutz, Kika und Leiner wurden zu einem Beschwerdefall zusammengefasst und vom Österreichischen Werberat gesammelt bewertet, da sich die Möbelhäuser in ihren Werbemaßnahmen desselben Wortlautes bedienen.

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen der Möbelhäuser XXXLutz, Kika und Leiner die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die beanstandeten Sujets werben mit dem Slogan „Lockdown droht“ und entsprechenden Angeboten, die darauf abzielen vor dem Lockdown möglichst viele Menschen in die Möbelhäuser zu locken. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahmen hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurden. Kritisiert wird dabei nicht nur die Tatsache, dass es wenig verantwortungsbewusst sei, in Pandemiezeiten, insbesondere kurz vor dem Lockdown, große Menschenmassen anzulocken, sondern auch, dass hierfür der Begriff „droht“ verwendet wird und die Werbemaßnahmen dadurch Gefahr signalisieren und Angst verbreiten. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen betrachtet die Werbemaßnahmen aus den genannten Gründen als problematisch spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandeten Werbemaßnahmen hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 1.2. Ethik und Moral nicht sensibel genug gestaltet wurden.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr. 1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1.2.Ethik & Moral
1.2.4. Leid, Unglück oder Todesfälle dürfen nicht für Werbezwecke missbraucht werden; solche Darstellungen sind vielmehr nur dann zulässig, wenn sie das Ziel haben, dem Leid entgegen zu wirken, Unglück oder Unfälle zu verhindern, die Öffentlichkeit auf ein soziales Problem, einen Missstand, aufmerksam zu machen, oder wenn ein damit in unmittelbarem Zusammenhang stehendes Produkt beworben wird (z.B. Grabsteine, etc.).
1.2.1. Werbung trägt soziale Verantwortung.