Lutz macht Werbung mit Lockdown

09.04.2021


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Die aktuelle Lutz Kampagne „bevor der nächste Lockdown kommt“ finde ich mehr als geschmacklos. Seit Tagen wird man damit via Radio, aber auch im Printbereich (Mantel sämtlicher OÖ Zeitungen) überschwemmt. Eine für alle Menschen neue, absolut herausfordernde und schwierige Situation wird hier als Thema für eine Werbekampagne eingesetzt, um dann mit extremen Preis-Schlachten die Leute scharenweise (fördert sicher nicht das Abstand halten!) in die Möbelhäuser zu locken. Es geht mir nicht darum, Aktionen generell zu verurteilen. Aber mit einem drohenden nächsten Lockdown als Werbeclaim zu arbeiten, ist nicht nur geschmacklos, sondern auch ethisch grenzwertig.


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HINWEIS: Die Beschwerden zu den Fällen XXXLutz, Kika und Leiner wurden zu einem Beschwerdefall zusammengefasst und vom Österreichischen Werberat gesammelt bewertet, da sich die Möbelhäuser in ihren Werbemaßnahmen desselben Wortlautes bedienen.

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen der Möbelhäuser XXXLutz, Kika und Leiner die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die beanstandeten Sujets werben mit dem Slogan „Lockdown droht“ und entsprechenden Angeboten, die darauf abzielen vor dem Lockdown möglichst viele Menschen in die Möbelhäuser zu locken. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahmen hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurden. Kritisiert wird dabei nicht nur die Tatsache, dass es wenig verantwortungsbewusst sei, in Pandemiezeiten, insbesondere kurz vor dem Lockdown, große Menschenmassen anzulocken, sondern auch, dass hierfür der Begriff „droht“ verwendet wird und die Werbemaßnahmen dadurch Gefahr signalisieren und Angst verbreiten. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen betrachtet die Werbemaßnahmen aus den genannten Gründen als problematisch spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandeten Werbemaßnahmen hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 1.2. Ethik und Moral nicht sensibel genug gestaltet wurden.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr. 1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1.2.Ethik & Moral
1.2.4. Leid, Unglück oder Todesfälle dürfen nicht für Werbezwecke missbraucht werden; solche Darstellungen sind vielmehr nur dann zulässig, wenn sie das Ziel haben, dem Leid entgegen zu wirken, Unglück oder Unfälle zu verhindern, die Öffentlichkeit auf ein soziales Problem, einen Missstand, aufmerksam zu machen, oder wenn ein damit in unmittelbarem Zusammenhang stehendes Produkt beworben wird (z.B. Grabsteine, etc.).
1.2.1. Werbung trägt soziale Verantwortung.