Undis negrabrot

15.03.2021


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Die verpackung, der name ist absolut rassistischer abstammung und das ist ne absolute freschheit, dass man mit so etwAs noch wirbt.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Produktbezeichnung „Negrabrot“ und zum zugehörigen Produktlogo des Unternehmens Süsswaren-Undesser die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die absolute Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel sowie zum Wechsel der Produktbezeichnung aus.

Die verwendete Wort-Bild-Kombination („Negrabrot“) mit der überzogenen, stereotypen Abbildung eines Menschen mit schwarzer Hautfarbe erinnert stark an die politisch unkorrekte Bezeichnung „Neger“. Die Assoziation wird zwischen dem „Negrabrot“ und einem „Neger“ deutlich unterstrichen und wird somit als diskriminierend und abwertend eingestuft. Vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das Wort „Neger“ in der heutigen Gesellschaft als rassistisches Schimpfwort, wenn es in den Zusammenhang mit Menschen mit schwarzer Hautfarbe gebracht wird, gilt.

Die absolute Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das
beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem zu den Artikeln 1.2. Ethik und Moral und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

1.2. Ethik und Moral
1.2. Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern, insbesondere aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, der Staatsbürgerschaft, des sozialen Status, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder sonstiger Gründe.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung dar nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

Hinweis: Die Geschäftsstelle des ÖWR empfiehlt dem Unternehmen die beanstandete Produktbezeichnung sowie das beanstandete Produktlogo auf der Verpackung nicht mehr einzusetzen sowie deren Bewerbung von der Website zu nehmen.