Es gibt zz eine Volvo-Werbung im Radio, die den Konsument mmn ermuntert beim lenken eines Fahrzeuges Das Handy zu benutzten. Es wird mit der automatischen Fußgänger-Erkennung geworben. Zuvor werden mehrere sms oder „whatsapp“-Nachrichten gelesen. Dann bremst das Auto abrupt ab.
Der slogan ist irgendwie so „für alle die lieber zu fuß gehen wollen“.
Es wird eigentlich mit keinem wort erwähnt dass es verboten ist beim Fahren das handy wie auch immer zu benutzen!
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im
Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Radio) der Volvo Group die Aufforderung
in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Der beanstandete Spot stellt eine Szene
aus dem Straßenverkehrt dar, in der ein Volvo Fahrer dank der automatischen
Fußgängererkennung vor einem Passanten, der offensichtlich in sein Handy
vertieft ist, anhält. Dass die volle Aufmerksamkeit des Passanten auf sein Smartphone
gerichtet ist, wird im Spot durch die Verbalisierung diverser Kommentare,
Textnachrichten und Emojis verdeutlicht. Die Mehrheit der Werberäte und
Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der
Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus. Kritisiert wird dabei
die Tatsache, dass der Eindruck entsteht, dass der/die FahrerIn während des
Autofahrens mit dem Smartphone beschäftigt ist und den/die FußgängerIn aus
diesem Grund fast übersehen hätte. Die Werberäte und Werberätinnen geben zu bedenken,
dass die Werbemaßnahme von Rezipienten sehr leicht missverstanden wird und dass
die Darstellungsweise aus diesem Grund durchaus problematisch ist.
HINWEIS: Eine nicht unerhebliche Zahl der Werberäte und Werberätinnen spricht sich
für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen
Sujetwechsel aus und weist darauf hin, dass es extrem gefährlich ist, das
Smartphone im Straßenverkehr – egal ob fahrend oder gehend - zu verwenden und
dass dieser Umstand keinesfalls verharmlost werden darf.
Die Mehrheit der Werberäte und
Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme
hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1.
Allgemeine Werbegrundsätze, 1.5. Sicherheit und 2.6. Kraftfahrzeuge.
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein,
insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18.
Lebensjahr.
1.1.2. Werbung muss gesetzlich zulässig sein und muss die gesetzlichen
Normierungen strikt beachten.
1.5. Sicherheit
1.5.2. Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die
sicherheitsgefährdende Verhaltensweisen bzw. Situationen darstellen oder zu
solchem Verhalten ermutigen können. Insbesondere sind Darstellungen von
kriegerischen Auseinandersetzungen, gewalttätigem oder asozialem Verhalten zu
unterlassen.
1.5.3. Werbung soll sich keiner unfallriskanter Bildmotive bedienen.
Insbesondere ist die Darstellung falscher oder leichtsinniger Bedienung von
Maschinen, Kraftfahrzeugen oder anderen Produkten zu unterlassen.
1.5.1. Werbung soll die allgemeine Sicherheit nicht gefährden.
2.6. Kraftfahrzeuge
2.6.3. Das Hervorheben besonderer technischer Eigenschaften des Fahrzeuges
oder des Zubehörs (insbesondere Sicherheitstechnik) soll nicht zu der Annahme
verleiten, damit jede gefährliche Situation im Straßenverkehr meistern zu
können und so zu risikoreichem Fahren ermutigen.
2.6.1. Werbung soll keine
Fahrszenen darstellen, die nicht gesetzeskonform sind bzw. zu riskantem,
aggressivem oder leichtsinnigem Fahren verleiten können.