CPoint

11.03.2021


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Habe einen Tag nach dem Weltfrauentag diese sexistische Werbung auf einem Fahrzeug gesehen und traute meinen Augen nicht, siehe Bild.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (LKW-Werbung) der Autovermietung CPoint die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Das beanstandete Sujet bildet eine Dame in Form einer comicartigen Zeichnung ab, die über Ihre Sonnenbrille hinweg zwinkert und den Mund dabei weit geöffnet hält sowie eine Sprechblase mit dem Schriftzug „Lass mich dein Laster sein!“. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass die Darstellungsweise der Protagonistin, trotz der deutlich erkennbaren humoristischen Überzeichnung, sexualisiert ist und in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der beworbenen Dienstleistung steht. Die Werberäte und Werberätinnen geben außerdem zu bedenken, dass die Bezeichnung „Laster“, im Sinne einer schlechten Angewohnheit, durchaus negativ assoziiert werden kann.


Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde:


2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen