Das Gym - Herabwürdigende und sexistische Werbung

10.01.2021


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Das Fitnesscenter "Das Gym" (Handelskai 340, 1020 Wien) gibt Flyer mit sexistischen Botschaften aus. Weiters sind an der Tür zur Damenumkleide unzählige herabwürdigende Begriffe für "Vagina" aufgelistet. Bilder hiervon finden Sie unter anderem auf Google Maps (hochgeladen von verschiedenen Personen) - hier kann leider nur ein Bild hinzugefügt werden.


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Das Unternehmen ist der Entscheidung des Österreichischen Werberates nachgekommen und hat die Werbemaßnahme entfernt. Wir danken für die Kooperation.

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Flyer/Prospekte) des Fitnesscenters Das Gym die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die Werbemaßnahme eine geschlechterdiskriminierende Botschaft kommuniziert.

Der beanstandete Flyer wirbt mit dem Slogan „You’re born with balls. Don’t be a pussy.“.
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine gegenüber Frauen diskriminierende und herabwürdigende Formulierung handelt, da die weiblichen Geschlechtsmerkmale mit Schwäche in Verbindung gebracht werden. Die Gleichwertigkeit der Geschlechter wird dadurch in Frage gestellt.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.

a) Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden.

d) die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.

f) die Würde des Menschen im Bereich der Sexualität verletzt wird.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.