XXXLutz KG wirbt um massenhafte Besucherströme

16.11.2020


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Die XXXLutz KG bewirbt die letzten 3 Tage vor dem Lockdown besonders stark um Menschenmassen konzentriert in die Geschäfte zu locken. So wird die allgemeine Hysterie noch künstlich geschürt und Massenveranstaltungen in Kauf genommen. Da sich solche Menschenansammlungen derzeit sehr auf die Gesundheit (und Kosten) aller auswirken, ist eine solch aggressive Werbung in diesen Zeiten zu untersagen!


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Banner) des Möbelhaus XXXLutz die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Das beanstandete Sujet zeigt den Slogan „ALLER-ALLER-ALLER-LETZE CHANCE. Jetzt zuschlagen und Dekoartikel hamstern.“ Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei nicht nur die Tatsache, dass es wenig verantwortungsbewusst sei, in Pandemiezeiten, insbesondere kurz vor dem Lockdown, große Menschenmassen anzulocken, sondern auch, dass hierfür der Begriff „hamstern“ verwendet wird. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen betrachtet die Werbemaßnahme aus den genannten Gründen als problematisch spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 1.2. Ethik und Moral nicht sensibel genug gestaltet wurde.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1.2. Ethik und Moral

1. Werbung trägt soziale Verantwortung.
1.1. Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.