Salzburger Rechtsanwaltskammer - Geschmacklose Werbung

27.10.2020


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Die Salzburger Anwaltskammer hat am 23.10.2020 eine für meinen Geschmack sehr dümmliche Werbung mit dem Text "Liebe Ex, klar kriegst du das Häuschen: das Gartenhäuschen" geschaltet. Auf der Zeichnung sieht man die Beine eine Frau in Stöckelschuhen, die gerade ein winziges Häuschen im Gras und ein paar Blümchen gießt. Haben Rechtsanwälte so etwas abgeschmacktes nötig?


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Printanzeige) der Salzburger Rechtsanwaltskammer die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Das beanstandete Sujet zeigt die Illustration eines winzigen Hauses, das von einer Dame mit Gießkanne gegossen wird, sowieso wie Aufschrift „Liebe Ex, klar kriegst du das Häuschen: das Gartenhäuschen“. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass das verwendete Wording diskriminierend und abwertend gegenüber Frauen ist und sich veralteter Stereotype bedient, welche die Gleichwertigkeit zwischen Männern und Frauen in Frage stellen. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

 Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung, 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 1.2. Ethik und Moral, nicht sensibel genug gestaltet wurde.

HINWEIS: Eine nicht unerhebliche Zahl der Werberäte und Werberätinnen spricht sich aufgrund der diskriminierenden und abwertenden Darstellung für die Aufforderung zum sofortigen Stopp bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird

;a) Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen

1.2. Ethik und Moral

 1.2.Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern. Besonderen Schutz vor Diskriminierung bedürfen dabei die Diversitätskerndimensionen

a) Geschlecht: Werbung darf niemanden (mittelbar oder unmittelbar) aufgrund seines Geschlechtes diskriminieren. Männer und Frauen sind stets als vollkommen gleichwertig zu betrachten und zu behandeln.