Salzburger Rechtsanwaltskammer - Liebe Ex, klar kriegst du das Häuschen: das Gartenhäuschen

23.10.2020


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Die Salzburger Rechtsanwaltskammer wirbt in Inseraten wie folgt: Liebe Ex, klar kriegst du das Häuschen: das Gartenhäuschen. Darunter: Mein Anwalt lässt grüßen. Finden Sie Ihren unter www.srak.at Bildlich wird dies unterlegt mit Zeichnung, bei der offensichtlich eine Frau mit hohen Stöckelschuhen ein winziges Spielzeuggartenhäuschen bewässert. Meine Beschwerde dazu: 1. Als allgemein rechtlich bekannt gilt, dass bei einer Scheidung, das während der Ehe erworbene Vermögen, grundsätzlich je zur Hälfte aufgeteilt wird. Es gibt das vor allem von Männern gebrauchte Klischee, dass Frauen während der Ehe keiner gesonderten Arbeit nachgehen, sich nur um ihren eigenen Luxus kümmern und durch die Scheidung aber trotzdem den Großteil des Vermögens erhalten. 2. Der Werbetext bedient sich nicht nur dieses Klischees, sondern animiert Männer sich einen Salzburger Rechtsanwalt zu nehmen, der es bei einer Scheidung dann schafft, dass die Frau nicht alles erhält, nicht einmal die gesetzliche Hälfte, sondern nur ein Spielzeuggartenhäuschen, also de facto nichts. 3. Der Werbetext ist deshalb eindeutig frauenverachtend und diskriminierend.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Printanzeige) der Salzburger Rechtsanwaltskammer die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Das beanstandete Sujet zeigt die Illustration eines winzigen Hauses, das von einer Dame mit Gießkanne gegossen wird, sowieso wie Aufschrift „Liebe Ex, klar kriegst du das Häuschen: das Gartenhäuschen“. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass das verwendete Wording diskriminierend und abwertend gegenüber Frauen ist und sich veralteter Stereotype bedient, welche die Gleichwertigkeit zwischen Männern und Frauen in Frage stellen. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

 Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung, 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 1.2. Ethik und Moral, nicht sensibel genug gestaltet wurde.

HINWEIS: Eine nicht unerhebliche Zahl der Werberäte und Werberätinnen spricht sich aufgrund der diskriminierenden und abwertenden Darstellung für die Aufforderung zum sofortigen Stopp bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird

;a) Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen

1.2. Ethik und Moral

 1.2.Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern. Besonderen Schutz vor Diskriminierung bedürfen dabei die Diversitätskerndimensionen

a) Geschlecht: Werbung darf niemanden (mittelbar oder unmittelbar) aufgrund seines Geschlechtes diskriminieren. Männer und Frauen sind stets als vollkommen gleichwertig zu betrachten und zu behandeln.