IClinic - Geschmacksloser Werbeslogan

21.10.2020


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Guten Tag, ich würde gerne eine Beschwerde gegen die slowakische Augenklinik "iclinic" einlegen, die in Österreich Onlinewerbung schaltet und auch eine deutsche Webseite betreibt (Impressum und Inhaltsverantwortlicher in Bratislava). Auf der Werbung sieht man eine Frau mit einem Mund-Masen-Schutz und daneben steht folgender Satz: "DIE ZWEITE WELLE UNGLAUBLICHER RABATTE". Ich finde es geschmackslos und pietätlos gegenüber all den Menschen, die selber mit dem Virus infiziert waren, Folgeschäden haben und/oder Verwandte oder Freunde dadurch verloren haben. Man kann keine Pandemie (durch die Hunderttausende von Menschen gestorben) zum eigenen Zwecke instrumentalisieren.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Webseite) der Augenklinik IClinic die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Das beanstandete Sujet zeigt eine Dame, die einen Mund-Nasen-Schutz trägt, sowie den Slogan „die zweite Welle unglaublicher Rabatte“. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass die Kombination aus der Abbildung der Protagonistin mit Mund-Nasen-Schutz und dem verwendeten Slogan einen unpassenden und geschmacklosen Vergleich zur Covid-19 Gesundheitskrise darstellt und diese keinesfalls mit Aktionen und Rabatten in Verbindung gebracht werden sollte. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 1.2. Ethik und Moral nicht sensibel genug gestaltet wurde.


1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1.2. Ethik und Moral
1.3. Leid, Unglück oder Todesfälle dürfen nicht für Werbezwecke missbraucht werden; solche Darstellungen sind vielmehr nur dann zulässig, wenn sie das Ziel haben, dem Leid entgegen zu wirken, Unglück oder Unfälle zu verhindern, die Öffentlichkeit auf ein soziales Problem, einen Missstand, aufmerksam zu machen, oder wenn ein damit in unmittelbarem Zusammenhang stehendes Produkt beworben wird (z.B. Grabsteine, etc.).