Stern Apotehek - ALter Schwede - Diskriminierende Werbung

09.09.2020


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Die Werbung ist mMn auf Grund mehrerer Punkte problematisch: 1. Es werden Frauen dargestellt als jene, die sich nicht wohl fühlen sollten, wenn sie Blähungen haben, was mMn geschlechterdiskriminierend ist! Frauen sollten sich jederzeit so wohlfühlen wie sie es für gut und richtig halten. Die Meinung von "Jungs" in diese Werbung zu bringen, ist alles andere als zeitgemäß! 2. Es wird ein gesundheitliches Problem angesprochen, für die die Lösung von Alkohol angeboten wird. Niemals sollte Alkohol so undifferenziert und für gesundheitliche Probleme sinnvoll dargestellt werden. 3. Scheint es für mich die Werbung von Alkohol für Jugendliche zu sein. Auch dieser Zusammenhang sollte in einer Werbung nicht vorkommen!


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Social Media) der Firma Alter Schwede – der echte Schwedenbitter die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Auf dem beanstandeten Sujet ist eine junge Protagonistin zusammen mit dem Slogan „Die Jungs lieben es, dass ich endlich keine Blähungen mehr habe“ abgebildet. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass das Mädchen auf eine diskriminierende bzw. abwertende Weise dargestellt wird. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze, 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.2. Ethik und Moral, nicht sensibel genug gestaltet wurde.

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
a) Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;

1.2. Ethik und Moral
1.2.Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern. Besonderen Schutz vor Diskriminierung bedürfen dabei die Diversitätskerndimensionen
a) Geschlecht: Werbung darf niemanden (mittelbar oder unmittelbar) aufgrund seines Geschlechtes diskriminieren. Männer und Frauen sind stets als vollkommen gleichwertig zu betrachten und zu behandeln.