Keine klare Erkennbarkeit von Werbung

13.05.2020


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Sehr geehrter Damen und Herren, bei Recherchen für ein aktuelles Projekt ist mir ein Artikel auf der Webseite der Krone Zeitung aufgefallen, der meiner Meinung nach Schleichwerbung ist. Es handelt sich um den Artikel „Blond & wunderschön – Gemeinsam mit Tochter zum Influencer-Duo“ von April 2020, geschrieben von Vanessa Licht. Der Artikel vermittelt keinen journalistischen oder informativen Mehrwert, sondern berichtet lediglich über eine besonders attraktive Mutter, die mit ihrer Tochter ästhetische Bilder auf Instagram hochlädt. Das Duo hat weder neben ihrem Aussehen besondere Fähigkeiten, noch sind 97.000 Follower bei einem englischsprachigen Account besonders viele, wenn man bedenkt, dass große Influencer weit über die eine Million-Marke hinausschießen. Im Artikel wird das Mutter-Tochter-Gespann dennoch als „Internet-Phänomen“ bezeichnet. Warum die beiden ein Phänomen sein sollten, wird im Artikel nicht klar. Was jedoch überdeutlich betont wird ist, wie hübsch die beiden sind und dass die Tochter der „Augenstern“ der Mutter ist. Zudem werden sieben zusammenhangslose Bilder vom Instagramkanal des Duos in den Artikel eingebaut, sodass die Länge der Bildunterschriften im Posting selbst, die Länge des von Frau Licht geschriebenen Artikels bei weitem übersteigt. Abschließend weißt Frau Licht noch darauf hin: „Mehr Fotos gibt es auf ihrem Profil unter https://www.instagram.com/kikioella“. Es wird am Ende des Artikels weder eine Kooperation deutlich gemacht noch sonst irgendein Grund genannt für diesen Beitrag. An dieser Stelle liegt also der Verdacht auf Schleichwerbung sehr nahe. Sollte dies der Fall sein, wäre es ein Verstoß gegen die Allgemeinen Werbegrundsätze, 1.1, Punkt 9. Unter Bezugnahme auf diesen Punkt, bitte ich Sie sich der Sache anzunehmen und den Artikel beziehungsweise eine mögliche ungekennzeichnete Zusammenarbeit der Kronen Zeitung mit dem Mutter-Tochter-Duo zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen,


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates. Der/die Beschwerdeführer/in wurden davon in Kenntnis gesetzt und informiert, welche Insitution sich der Angelegenheit annimmt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.