Amazon/Krone, nicht gekennzeichnete Werbung

13.05.2020


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Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben möchte ich Sie auf einen – von mir vermuteten – Fall von Schleichwerbung aufmerksam machen. Ich beziehe mich hier auf einen Artikel im Onlineteil der Kronen Zeitung mit dem Titel „Schläft man auf einem Wasserbett wirklich besser?“, veröffentlicht am 16.04.2020 um 6:00 Uhr im Ressort Trends. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Gründen, die für die Anschaffung eines Wasserbetts statt einer herkömmlichen Matratze sprechen. Inwieweit die im Artikel präsentierten Fakten wissenschaftlich belegt sind, geht leider nicht hervor, da keine Quelle angegeben ist. Das ist jedoch nicht der Grund meines Schreibens. Ich möchte auf die Links gegen Ende des Artikels aufmerksam machen. Hier werden fünf Wasserbetten mit Bild, Maßen, Preis und direktem Amazon-Link zur Verfügung gestellt. Zwar wird unter den Links mit dem folgenden Absatz „Dieser Artikel entstand in redaktioneller Unabhängigkeit. Als Amazon-Partner verdienen wir aber an qualifizierten Verkäufen. Die Preise können tagesaktuell abweichen.“ erklärt, warum dies gerade Amazon-Links sind, aber nicht warum drei der fünf vorgestellten Betten vom gleichen Hersteller kommen. Auch erklärt dies nicht, warum gerade diese drei Wasserbetten des Herstellers SuMa als erste aufgelistet sind und warum nur diese drei in dem Artikel ein Bild haben, das die Kauflust anregt. Sieht man sich die anderen beiden vorgestellten Wasserbetten an, so lässt sich ohne Titel nicht erkennen, dass es sich hier um Wasserbetten handelt. Gäbe es an dieser Stelle tatsächlich jegliche Form einer Zusammenarbeit zwischen der Kronen Zeitung und der Firma SuMa, so wäre das ein Verstoß gegen Punkt 9 der Allgemeinen Werbegrundsätze: „Werbung muss als solche klar erkennbar sein“. Unter Bezugnahme auf diesen Punkt, bitte ich Sie sich der Sache anzunehmen und den Artikel beziehungsweise eine mögliche ungekennzeichnete Zusammenarbeit der beiden Unternehmen zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen,


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates. Der/die Beschwerdeführer/in wurden davon in Kenntnis gesetzt und informiert, welche Insitution sich der Angelegenheit annimmt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.