Inserat "Abfall

17.07.2019


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Auch wenn man möglichst große Aufmerksamkeit erregen will, sollte Geschmacklosigkeit eine gewisse Grenze haben. Dieses Sujet ist ekelerregend und sollte Lesern erspart bleiben.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Printanzeige) des Abfallwirtschaftsverbandes die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da es sich hierbei um eine entwürdigende Darstellung des Kindes handelt.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft verstößt.
Die Werberäte und Werberätinnen sind sich der Wichtigkeit des Themas bewusst, das auch in der Gesellschaft verankert werden muss. Auch sind drastische Bilder zulässig um auf Missstände hinzuweisen.

Ein sichtlich Fäkalien essendes Kind ist als gewählte Darstellungsweise jedoch nicht sensibel genug gestaltet, wird doch lediglich Ekel erzeugt, der in keiner Relation zur Botschaft steht, die sich dem Rezipienten ohne erklärende Hintergrundinformation kaum erschließen kann.

Kritisiert wird vor allem die Tatsache, dass das Kind mit Hundekot im Gesicht, insbesondere im Mundbereich, abgebildet ist. Der Protagonist wird dadurch in entwürdigender Weise dargestellt. Darüber hinaus geben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass vor allem bei der Gestaltung von Kommunikationsmaßnamen mit Kindern als Darstellern besonders sensibel umgegangen werden muss. Insbesondere sollen keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen Handlungen nachgestellt werden, die mitunter Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren könnten.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikel 2.2. Kinder und Jugendliche und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.2. Kinder und Jugendliche
c) Werbung mit Kindern als DarstellerInnen: 
2. Kinder dürfen niemals in entwürdigender Weise dargestellt oder lächerlich gemacht werden.

a) Werbung allgemein: 
4. Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren. 

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.