19Jahrfeier Empire

09.03.2019


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Text „19 fette Jahre, groß ist geil“ in Verbindung mit dem gewählten Bild sprechen für sich selbst - denke ich


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Nachtclubs Empire St. Martin die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die Protagonisten auf eine abwertende Weise dargestellt werden. Des Weiteren steht die Darstellung der ausschließlich mit Unterwäsche bekleideten Personen in keinem thematischen Zusammenhang mit dem beworbenen Event des Nachtclubs.

Die abgebildeten Personen werden auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und damit in den Mittelpunkt der Werbung gerückt. Die Darstellungsweise dient dabei ausschließlich als Blickfang und verstößt somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex.Darüber hinaus geben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass es sich aufgrund der Darstellung der Protagonisten in Kombination mit dem verwendeten Slogan „19 fette Jahre“ um Diskriminierung dickleibiger Menschen handelt.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikeln 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
 

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
a) Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden.
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext.
d) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.
f) die Würde des Menschen im Bereich der Sexualität verletzt wird.