1) Es fehlt jeglicher Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt – Stadt Linz und Busen/Dekolleté/ Frauenkörper
2) Die Frau wird in sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt
3) Geschlechterklischees werden (re)produziert: Busen als Blickfang
4) Frau wird in abgewerteter Weise dargestellt: Gesichtslos, nur Busen
Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates. Der Österreichische Werberat zeichnet für Parteipolitische bzw. politische Werbung - siehe Verfahrensordnung Artikel 2.4 - für nicht zuständig. Der ÖWR versteht sich ausschließlich als Selbstbeschränkungsorganisation für kommerzielle Werbung, die anderen Gesetzmäßigkeiten und Marktbedingungen unterliegt als Parteipolitische bzw. Wahlwerbung. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt und informiert, wer sich der Angelegenheit eventuell annimmt. Das Verfahren ist hiermit abgeschlossen.