Rein und Raus Covid Test (Plakat)

26.07.2021


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets, des Unternehmens Rein Raus Covid Test (Plakat), die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und des Artikels 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“.

Das beanstandeten Werbesujet bedient sich eines überholten, sexistischen Rollenbildes in Form einer Krankenschwester im Comic-Retro-Stil, die offenbar einen Coronatest durchführen soll, und wird als diskriminierend gegenüber Frauen eingestuft. In Verbindung mit dem Slogan „rein, raus“ wird die sexualisierte Botschaft nochmals verstärkt.

In Anbetracht der aktuellen Coronapandemie, die als belastend wahrgenommen wird und vor dem Hintergrund, dass hier mit PCR-Testungen eine medizinische Diagnostik beworben wird, sprechen sich die Werberätinnen und Werberäte für einen Stopp der Werbemaßnahme aus.

Der Ethik-Kodex wird im Detail wie folgt verletzt:

Artikel 2.1.Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

2.1.5. die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird;

Des Weiteren wurde eine Verletzung des Ethik-Kodex in Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ erkannt:

1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.