Hofbräuhaus Traunstein

07.07.2021


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates, da sich die Werbemaßnahme nicht vorwiegend an die österreichische Bevölkerung richtet und auch nicht über ein österreichisches Unternehmen gestaltet und veröffentlicht wurde. Der Österreichische Werberat ist aufgrund seiner Verfahrensordnung Art. 2 (3) a) in diesem Fall nicht handlungsbefugt und schließt den Beschwerdefall dahingehend ab. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt und informiert, welche Institution sich der Angelegenheit annimmt.


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Die Gestaltung des Bierdeckels ist klar sexistisch. Es stellt die Frau als Sexualobjekt dar. Es stellt ein Dekolettè einer Frau im Dirndl dar. Davor sind Biergläser abgebildet. Überschrift: Was darf's sein?