Die eingebrachte
Beschwerde fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates,
da sich die Werbemaßnahme nicht vorwiegend an die österreichische Bevölkerung
richtet und auch nicht über ein österreichisches Unternehmen gestaltet und
veröffentlicht wurde. Der Österreichische
Werberat ist aufgrund seiner Verfahrensordnung
Art. 2 (3) a) in diesem Fall nicht
handlungsbefugt und schließt den Beschwerdefall dahingehend ab.
Ein derartiges Sujet zum "Muttertag" zu positionieren vor dem Hintergrund der Zunahme von Frauen- und Muttermorden hierzulande ist unverantwortlich und unethisch. Es verstört und provoziert weitere Gewaltphantasien. Es verharmlost und macht sich lustig über die damit assoziierte Problematik und damit über betroffene Frauen. Es reflektiert nicht mögliche negative Wirkungsweisen auf Kinder und Jugendliche.
Angesichts der Femizide in Österreich macht uns als Frauen- und Familienberatungsstelle dieser zynische FB Eintrag mehr als sprachlos!