Die eingebrachte Beschwerde wurden
als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die
Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung
Artikel 9 (1),). Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.
Die
Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt
und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen
Werbewirtschaft.
Ja, es kann niemand etwas dafür, wenn er Neger mit Nachnamen heißt. Aber es ist geradezu zynisch Holzpfähle der Firma Neger auf Plakaten am Straßenrand (gesehen in der Gegend um Krems) mit dem Wort „Negerpfähle“ zu bewerben, sodass der vorbeifahrende sich fragt, ob er sich jetzt verlesen hat, oder ob das ein zynischer Scherz ist. Hier wird absichtlich ein übles Wortspiel zu Werbezwecken gebraucht, mit Erfolg offenbar, denn es prägt sich schon durch den Schock ein. Es wäre dem Unternehmen doch zuzumuten es anders zu formulieren. Holzpfähle Aktion Firma Neger fände ich ethisch vertretbar. Der Begriff „Negerpfähle“ ist als solcher nicht im Wörterbuch, ein Bindestrich wäre das mindeste, und ein eindeutiges Firmenlogo, sodass der Name als solcher erkennbar ist.
Selbst wenn man mit Familienname Neger heißt und Pfähle herstellt, muss das nicht heißen, dass man sie mit dem Namen Negerpfähle anpreist, der Familienname ist zwar kleingedruckt auf dem Plakat zu finden, jedoch entlang der Straße nicht zu erkenne und ist daher irreführend und kann eindeutig rassistisch interpretiert werden.