Beschwerde B&H/Camel

27.10.2020


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Flyer) für die Tabaksorten B&H / Camel keinen Grund zum Einschreiten.

Begründung:
Die Bewerbung enthält Informationen zu den neuen Produkteigenschaften, die in der Werbemaßnahme mit den Sinnesorganen in Zusammenhang gebracht werden. Eine diskriminierende bzw. geschlechterdiskriminierende Darstellung bzw. Wording kann nicht erkannt werden.

Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen kann keine Diskriminierung, wie in der Beschwerde ausgeführt, feststellen. Die Werbemaßnahme stellt die möglichen Emotionen, die bei einem Rauchgenuss erzielt werden können, in den Mittelpunkt. Es werden keine Kodexpunkte verletzt. Obwohl der Österreichische Werberat nicht für gesetzliche Bestimmungen zuständig zeichnet, hält das Entscheidungsgremium fest, dass die Werbemaßnahme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausschließlich in dem erlaubten Werbeumfeld (Trafik) verteilt wird und somit einer eingeschränkten Zielgruppe zugänglich ist, womit auch in dieser Hinsicht die Werbemaßnahme als unproblematisch eingestuft wird.

 

 


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Sehr geehrter Werberat,

ich habe in der Trafik diesen Werbefolder – siehe Anhang - gesehen und bin entsetzt, dass sexistische Assoziationen mit Zigaretten verbunden werden.

Was soll bitte bei einer Zigarette durch Reiben, Küssen und Fühlen erzeugt werden?? Welche Gefühle oder Gerüche sollen da entstehen?? Neben dem Folder werden diese sexistischen Assoziationen werbewirksam unter anderem auch auf Zigarettenautomaten und Plakaten dargestellt.

Mit freundlichen Grüßen