Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates. Der/die Beschwerdeführer/in wurden davon in Kenntnis gesetzt und informiert, welche Insitution sich der Angelegenheit annimmt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.
Tageszeitung "Vorarlberger Nachrichten" vom 9.5.20: Die Dragees werden mit Text (ok) und einem bild eines selig schlafenden Kindes beworben. Es kann der Eindruck entstehen, dass dieses Mittel auch für Kinder geeignet ist.