Irreführende MJAM-Werbung ohne Einschränkungen

05.11.2019


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Werberates. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt und informiert, welche Institution sich der Angelegenheit annimmt. Das Verfahren ist hiermit abgeschlossen.