Wick

18.02.2019


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Pharmaherstellers Wick keinen Grund zum Einschreiten.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für keinen Grund zum Einschreiten aus, da die Werbemaßnahme nicht darauf abzielt, den erkrankten Mann auf eine diskriminierende Weise darzustellen. Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen erkennt die werbliche Überzeichnung und stuft die Inszenierung deshalb als unproblematisch ein.

Im beanstandeten TV-Spot wird ein Mann gezeigt, der offenbar an einem grippalen Infekt erkrankt ist und seine Lebensgefährtin bittet, seine Mutter zu verständigen. Dass der Mann etwas überzeichnet im Bett liegend und leidend dargestellt wird, wird im Zusammenhang mit der Bewerbung eines medizinischen Präparats von der Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen als nichtdiskriminierend eingestuft. Auch der Vorhalt, dass die Frau dem Mann in abwertender Weise das Medikament zuwerfen würde, kann vom Großteil der Werberäte und Werberätinnen nicht nachvollzogen bzw. erkannt werden. Die absolute Mehrheit sieht deshalb im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme keinen Grund zum Einschreiten.


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Wick, wirbt damit, dass ein ähnlich kranker, hustender Mann seine vermutliche Partnerin weinerlich darum bittet, seine Mama anzurufen (Schatz, kannst Du meine Mama anrufen), woraufhin ihm die Zicke das Wick verächtlich zuwirft.


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Wick, wirbt damit, dass ein ähnlich kranker, hustender Mann seine vermutliche Partnerin weinerlich darum bittet, seine Mama anzurufen (Schatz, kannst Du meine Mama anrufen), woraufhin ihm die Zicke das Wick verächtlich zuwirft. Dies stellt ein verächtliches Verhalten einer Zicke gegenüber ihrem kranken Partner dar, wodurch der Mann als "Weichei" dargestellt wird, und die Frau dadurch verunglimpft wird, dass sie zickiges Verhalten an den Tag legt. https://www.youtube.com/watch?v=3NupjTo4Mkc Sender: ATV Dienstag 12. Februar 2019 Sendezeit: 23:10 Uhr MIt freundlichen Grüßen 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn a) Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden,