Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beschwere ich mich offiziell über die öffentliche
Herabwürdigung und Hetze gegen, älterer Menschen, Menschen mit Behinderung und
Menschen ohne Schulabschluß wie zum Beispiel Sebastian Kurz, der ja auch keinen
Beruf hat.
Von der Werbeagentur
Gewista Werbegesellschaft
mbH
Litfaßstraße 6, 1031 Wien
und deren Geschäftsführer
CEO
als Verteiler, Verbreiter
und in Verkehrsbringer
Gutenberg-Werbering
Gesellschaft m.b.H.
Anastasius-Grün-Straße 6,
4020 Linz
und deren Geschäftsführer
als Verteiler, Verbreiter
und in Verkehrsbringer
und den Unternhemen
Unternehmensgruppe Stadt
Linz
Linzer Verkehrsbetriebe –
Linz AG Linien
Hauptplatz 34, 4020 Linz
und deren Geschäftsführer
Vermieter der Werbeflächen
in Linz und Linz-Land
sowie
Landesregierung
Oberösterreich
Persönlich haftend
Landeshauptmann Stelzer und Vertreter Haimbuchner
;wegen Gestattung der
diskriminierenden Werbeschaltung, und somit geduldeter Verbreitung
menschenverachtender Aussagen und Beleidigung von älteren Menschen sowie
Menschen mit Behinderung bzw. Menschen ohne höhere Schulbildung
Ich verlange das die besagten Werbeplakate ohne
Verzögerung und innerhalb von 24 Stunden von den Werbeflächen verschwinden,
sollte die nicht der Fall sein werde ich Strafanzeige wegen Beleidigung und
Menschenverachtende Hetzkampagne stellen und ich erwarte das die Urheber bei
allen Personengruppen die Sie mit Ihren Plakaten beleidigen öffentlich
entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Kind regards,
Durch die Sujetrücknahme bzw. frühzeitige Umstellung auf auflösende Sujets der Kampagne, noch während der Entscheidungsphase, kann die Stopp-Entscheidung als informativ gesehen werden.
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Teaser-Werbesujets „Nicht gebraucht“ der Billa AG, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Durch die Sujetrücknahme bzw. frühzeitige Umstellung auf auflösende Sujets der Kampagne, noch während der Entscheidungsphase, kann die Stopp-Entscheidung als informativ gesehen werden.
Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf die beanstandeten Teaser-Werbesujets eine Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.2. „Ethik und Moral“ und des Artikels 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“.
Die Teaser-Sujets von Billa stellen in Textbotschaften dar, dass ältere Menschen, Menschen ohne Matura und solche mit Behinderung nicht gebraucht werden, beispielsweise mit den Worten „Mit einer Behinderung wirst du NICHT gebraucht“. Die zweite Welle an Sujets löst dies mit der Umkehrung, beispielsweise „Mit einer Behinderung wirst du gebraucht“ und der Darstellung von Billa-MitarbeiterInnen entsprechend auf.
Anmerkung: Wie bereits erwähnt, wurde die Teaser-Kampagne während der Abstimmungszeit (vorzeitig) beendet und auf das auflösende Zweitsujet umgestellt.
Die Mehrheits-Stopp-Entscheidung des Werberatsgremiums wurde aufgrund der Diskriminierung, welche durch die Teaser-Aussagen (bewusst) erzeugt wird und der Möglichkeit eine Retraumatisierung bei den Betroffenen auszulösen, getroffen. Ebenfalls ist durch jene provozierenden Aussagen ein potenzielles Nachwirken, beispielsweise durch eine langfristige Erinnerung und bewusste Verarbeitung, möglich. Damit besteht bei Teaser-Sujets vor allem das Risiko, dass die folgenden Zweitsujets zur Auflösung bei manchen Rezipienten nicht mehr wahrgenommen werden.
Ebenfalls wird von den WerberätInnen als problematisch angesehen, dass die erstgenannten Botschaften hinsichtlich der eigentlichen (und nachfolgenden) Botschaft unaufgelöst und kommentarlos im öffentlichen Raum stehen. Eine zeitgleiche oder eine Anmerkung auf eine kommende Auflösung durch das Unternehmen wird vor allem bei zukünftigen Teaser-Kampagnen als notwendig und sinnvoll erachtet, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die allgemeine Bevölkerung eine nachgehende „Auflösung“ der ersten Kampagnenlinie entgegensehen.
Der Ethik-Kodex wird im Rahmen des Teaser-Sujets im Detail wie folgt verletzt:
Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen
Des Weiteren wurde eine Verletzung des Ethik-Kodex in Artikel 1.2 „Ethik und Moral“ erkannt:
1.2.3. Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern. Besonderen Schutz vor Diskriminierung bedürfen dabei die Diversitätskerndimensionen.
1.2.3. d) Behinderung, Beeinträchtigung: Werbung darf behinderte oder beeinträchtigte Menschen nicht (mittelbar oder unmittelbar) diskriminieren. Ein respektvoller Umgang ist stets zu wahren.
1.2.3. a) Alter: Werbung darf niemanden (mittelbar oder unmittelbar) aufgrund seines Alters oder seiner Generation diskriminieren. Bei älteren Menschen ist stets auf eine würdevolle Darstellung zu achten.