Beschwerde Plakat

12.10.2021


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Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beschwere ich mich offiziell über die öffentliche Herabwürdigung und Hetze gegen, älterer Menschen, Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Schulabschluß wie zum Beispiel Sebastian Kurz, der ja auch keinen Beruf hat.

Von der Werbeagentur

Gewista Werbegesellschaft mbH
Litfaßstraße 6, 1031 Wien

und deren Geschäftsführer CEO

als Verteiler, Verbreiter und in Verkehrsbringer


Gutenberg-Werbering Gesellschaft m.b.H. 

Anastasius-Grün-Straße 6, 4020 Linz

und deren Geschäftsführer 

als Verteiler, Verbreiter und in Verkehrsbringer


und den Unternhemen


Unternehmensgruppe Stadt Linz

Linzer Verkehrsbetriebe – Linz AG Linien

Hauptplatz 34, 4020 Linz

und deren Geschäftsführer

Vermieter der Werbeflächen in Linz und Linz-Land

 

sowie

Landesregierung Oberösterreich

Persönlich haftend Landeshauptmann Stelzer und Vertreter Haimbuchner

;wegen Gestattung der diskriminierenden Werbeschaltung, und somit geduldeter Verbreitung menschenverachtender Aussagen und Beleidigung von älteren Menschen sowie Menschen mit Behinderung bzw. Menschen ohne höhere Schulbildung

 

 

Ich verlange das die besagten Werbeplakate ohne Verzögerung und innerhalb von 24 Stunden von den Werbeflächen verschwinden, sollte die nicht der Fall sein werde ich Strafanzeige wegen Beleidigung und Menschenverachtende Hetzkampagne stellen und ich erwarte das die Urheber bei allen Personengruppen die Sie mit Ihren Plakaten beleidigen öffentlich entschuldigen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Kind regards,

 


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Durch die Sujetrücknahme bzw. frühzeitige Umstellung auf auflösende Sujets der Kampagne, noch während der Entscheidungsphase, kann die Stopp-Entscheidung als informativ gesehen werden. 

 

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Teaser-Werbesujets „Nicht gebraucht“ der Billa AG, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Durch die Sujetrücknahme bzw. frühzeitige Umstellung auf auflösende Sujets der Kampagne, noch während der Entscheidungsphase, kann die Stopp-Entscheidung als informativ gesehen werden.

Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf die beanstandeten Teaser-Werbesujets eine Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.2. „Ethik und Moral“ und des Artikels 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“.

Die Teaser-Sujets von Billa stellen in Textbotschaften dar, dass ältere Menschen, Menschen ohne Matura und solche mit Behinderung nicht gebraucht werden, beispielsweise mit den Worten „Mit einer Behinderung wirst du NICHT gebraucht“. Die zweite Welle an Sujets löst dies mit der Umkehrung, beispielsweise „Mit einer Behinderung wirst du gebraucht“ und der Darstellung von Billa-MitarbeiterInnen entsprechend auf.

Anmerkung: Wie bereits erwähnt, wurde die Teaser-Kampagne während der Abstimmungszeit (vorzeitig) beendet und auf das auflösende Zweitsujet umgestellt.

Die Mehrheits-Stopp-Entscheidung des Werberatsgremiums wurde aufgrund der Diskriminierung, welche durch die Teaser-Aussagen (bewusst) erzeugt wird und der Möglichkeit eine Retraumatisierung bei den Betroffenen auszulösen, getroffen. Ebenfalls ist durch jene provozierenden Aussagen ein potenzielles Nachwirken, beispielsweise durch eine langfristige Erinnerung und bewusste Verarbeitung, möglich. Damit besteht bei Teaser-Sujets vor allem das Risiko, dass die folgenden Zweitsujets zur Auflösung bei manchen Rezipienten nicht mehr wahrgenommen werden.

Ebenfalls wird von den WerberätInnen als problematisch angesehen, dass die erstgenannten Botschaften hinsichtlich der eigentlichen (und nachfolgenden) Botschaft unaufgelöst und kommentarlos im öffentlichen Raum stehen. Eine zeitgleiche oder eine Anmerkung auf eine kommende Auflösung durch das Unternehmen wird vor allem bei zukünftigen Teaser-Kampagnen als notwendig und sinnvoll erachtet, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die allgemeine Bevölkerung eine nachgehende „Auflösung“ der ersten Kampagnenlinie entgegensehen.

Der Ethik-Kodex wird im Rahmen des Teaser-Sujets im Detail wie folgt verletzt:

Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen

Des Weiteren wurde eine Verletzung des Ethik-Kodex in Artikel 1.2 „Ethik und Moral“ erkannt:

1.2.3. Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern. Besonderen Schutz vor Diskriminierung bedürfen dabei die Diversitätskerndimensionen.

1.2.3. d) Behinderung, Beeinträchtigung: Werbung darf behinderte oder beeinträchtigte Menschen nicht (mittelbar oder unmittelbar) diskriminieren. Ein respektvoller Umgang ist stets zu wahren.

1.2.3. a) Alter: Werbung darf niemanden (mittelbar oder unmittelbar) aufgrund seines Alters oder seiner Generation diskriminieren. Bei älteren Menschen ist stets auf eine würdevolle Darstellung zu achten.