Und schon wieder der Dreier von Möbelix

12.06.2021


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Erneut musste ich den ganzem Spot von Möbelix mit dem vom Vater unterbrochenen Dreier sehen !!


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (TV) des Möbelhauses Möbelix die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Der beanstandete TV-Spot zeigt ein junges Mädchen, das in ihrem Jugendzimmer mit zwei jungen Männern im Bett liegt und dabei von ihrem Vater erwischt wird. Der Vater des Mädchens scheint damit kein Problem zu haben. Stattdessen zeigt er sich erfreut, dass das Bett bereits geliefert wurde und offenbar viel aushält.
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass die DarstellerInnen sehr jung wirken und die Darstellungsweise, die eindeutig auf sexuelle Handlungen hindeutet, deshalb keinesfalls angemessen erscheint. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen betrachtet die Werbemaßnahme als problematisch und spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

HINWEIS: Eine hohe Zahl der Werberäte und Werberätinnen spricht sich hierbei für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus und gibt zu bedenken, dass die sexualisierte Darstellungsweise der Jugendlichen in höchstem Maße unpassend ist und zudem in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt steht.

Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze, 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 2.2. Kinder und Jugendliche, nicht sensibel genug gestaltet wurde.


1.1 Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.


2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.


2.2 Kinder und Jugendliche

2.2.1 KINDER

2.2.1.3. Werbung mit Kindern als DarstellerInnen:

b) Kinder dürfen nicht in erotisierender oder sexualisierter Weise dargestellt werden bzw. darf die Darstellung von Kindern nicht darauf abzielen, sexuelles Begehren zu wecken.