irreführende Versprechungen, gesundheitsbezogene Aussagen die nicht beweisbar sind, angegebener Fleischanteil ist nicht gegeben, Deklaration entspricht nicht Futtermittel-VO (Alleinfutter ohne Zusatzstoffe nicht möglich)
Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Kompetenzbereich des
Österreichischen Werberates. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in
Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdefall ist hiermit für den
Österreichischen Werberat abgeschlossen.