HAIDER & CO

04.04.2021


Bild

Im Jobinserat der Haider & Co Hoch- und Tiefbau GmbH, welches in Der Woche St. Veit zu finden ist, trifft man sowohl auf eine sexistische, als auch rassistische Stellenausschreibung. „Du redst und vastehtst kärnterisch“ wird als eine der Voraussetzungen genannt. Abgesehen von der mehr als falschen Rechtschreibung erkennt man hier auch noch bei kurzem Nachdenken eine extreme Ausländerfeindlichkeit.


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Stellenausschreibung (Printanzeige) der Haider & Co Hoch- und Tiefbau GmbH die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:
In der beanstandeten Stellenausschreibung wird das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle in Mundart beschrieben. Dabei wird „du redst und vastehst Kärtnerisch“ als eine Voraussetzung für BewerberInnen genannt. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die im Anforderungsprofil genannten Kriterien gegen den Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft verstoßen.

Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass die Stellenausschreibung gegenüber Personen, die einen anderen Dialekt sprechen oder eine andere Muttersprache haben diskriminierend ist. Darüber hinaus geben die WerberätInnen zu bedenken, dass die Stellenausschreibung diskriminierend gegenüber Frauen ist und weisen darauf hin, dass die Formulierung „Kane Wormduscher“ signalisiert, dass lediglich männliche Bewerber erwünscht sind. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich aus den genannten Gründen für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.2. Ethik und Moral, 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung:

1.2. Ethik und Moral

1.2.3. Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern. Besonderen Schutz vor Diskriminierung bedürfen dabei die Diversitätskerndimensionen..

f) Ethnizität/Nationalität: Werbung darf niemanden aufgrund seiner Nationalität bzw. seiner Herkunft diskriminieren. Menschen mit Migrationshintergrund sind stets als gleichwertig zu behandeln und dürfen nicht abgewertet werden.

b) Geschlecht: Werbung darf niemanden (mittelbar oder unmittelbar) aufgrund seines Geschlechtes diskriminieren. Männer und Frauen sind stets als vollkommen gleichwertig zu betrachten und zu behandeln.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;