In dem Spot erscheinen 3 Jugendliche zusammen im Bett bzw. Werden vom Vater offenbar (2 jungs und 1 mädchen) bei sexuellen Handlungen ertappt.
Die Jugendlichen sind scheinbar 16 oder 17 Jahre alt, also sicherlich unter 18.
Ich finde das unpassend, dabei wird Jugendlichen suggeriert dass sie sexuelle Dinge wie einen 3er ausprobieren sollen. Es herrscht sicher schon ein großer Druck auf Menschen in so einem jungen Alter. Da müssen sie nicht mit solchen Themen wie einem 3er noch belastet werden.
Es ist auch weder lustig noch nützlich für die Werbung.
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im
Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (TV) des Möbelhauses Möbelix die Aufforderung
in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Der beanstandete TV-Spot zeigt ein
junges Mädchen, das in ihrem Jugendzimmer mit zwei jungen Männern im Bett liegt
und dabei von ihrem Vater erwischt wird. Der Vater des Mädchens scheint damit
kein Problem zu haben. Stattdessen zeigt er sich erfreut, dass das Bett bereits
geliefert wurde und offenbar viel aushält.
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die
Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel
genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass die
DarstellerInnen sehr jung wirken und die Darstellungsweise, die eindeutig auf
sexuelle Handlungen hindeutet, deshalb keinesfalls angemessen erscheint. Die
Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen betrachtet die Werbemaßnahme als
problematisch und spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der
Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
HINWEIS: Eine hohe Zahl der Werberäte und Werberätinnen spricht sich hierbei für
die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel
aus und gibt zu bedenken, dass die sexualisierte Darstellungsweise der
Jugendlichen in höchstem Maße unpassend ist und zudem in keinem inhaltlichen
Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt steht.
Der Großteil der Werberäte und
Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme
hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1.
Allgemeine Werbegrundsätze, 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 2.2.
Kinder und Jugendliche, nicht sensibel genug gestaltet wurde.
1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.1. Werbung soll vom
Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern
und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten
verstoßen.
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt
insbesondere vor, wenn
2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen
Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die
Betrachtung im Gesamtkontext.
2.2 Kinder und Jugendliche
2.2.1 KINDER
2.2.1.3. Werbung mit Kindern als DarstellerInnen:
b) Kinder dürfen nicht in
erotisierender oder sexualisierter Weise dargestellt werden bzw. darf die Darstellung
von Kindern nicht darauf abzielen, sexuelles Begehren zu wecken.