Sexistische Werbung

26.05.2020


Bild

Der Flyer zeigt eine Frau mit nacktem Oberkörper, ekstatischem Gesichtsausdruck und einer Banane. Die Anleihen an pornografischer Ästhetik sind genauso evident wie plump. Die visuelle Ebene wird durch ein „Wir machen’s jetzt vegan“ verstärkt. „Wir machen’s jetzt vegan“ – also mit einer veganen Banane, statt mit einem erigierten Penis aus Fleisch? Diese Darstellung ist so unnötig wie sexistisch und hat rein gar nichts mit dem Produkt zu tun!


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Flyer/Prospekt) des Unternehmens Gall Pharma die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die sexualisierte Darstellung der Protagonistin in keinem thematischen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt (pharmazeutische Produkte) steht.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft verstößt. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass die leicht bekleidete Darstellerin in lasziver Pose ihr Gesicht lustvoll an einer geschälten Banane hält. Die Darstellungsweise dient ausschließlich als Blickfang ohne Produktzusammenhang.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
e) sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext;
d) die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.