Beschwerde Wettanbieter "Baggern erwünscht"

04.08.2019


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Sehr geehrte Damen und Herren des Werbebeirates,
der Wettanbieter wirbt aktuell in diversen Medien mit einem Frauenkörper. Zu sehen ist der Rücken einer Frau sowie ihr Gesäß in Kombination mit dem Spruch ,Baggern erwünscht’ (siehe Anhang). In manchen Anzeigen ist sie mit einem Bikini bekleidet, in anderen scheint sie nackt zu sein. Bild und Text stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt und sind diskriminierend und sexistisch. Verstärkt wird dieser Eindruck mit dem Zusatz ,jetzt Bonus holen!‘ Die Werbung könnte als Einladung zum Griff auf das Gesäß einer Frau oder gar die Gesäße möglichst vieler Frauen verstanden werden. Dazu der Paragraf 184i des Strafgesetzbuches: „Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die sexualisierte Darstellung der Protagonistin in keinem thematischen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt (Sportwetten) steht.
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft vorliegt. Kritisiert wird die Tatsache, dass die Protagonistin einen sehr freizügigen Bikini trägt, der keinesfalls einer üblichen Volleyball-Sportbekleidung entspricht. Die Protagonistin wird auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und in den Mittelpunkt der Werbemaßnahme gerückt. Die Darstellungsweise dient dabei ausschließlich als Blickfang und verstößt somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex. Die Werberäte und Werberätinnen erkennen zwar, dass der Slogan „baggern erlaubt“ Bezug auf die Sportart nimmt, geben aber zu bedenken, dass dieser in Kombination mit der Darstellungsweise der Protagonistin eine sexualisierte Botschaft kommuniziert.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.
a) Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden.
f) die Würde des Menschen im Bereich der Sexualität verletzt wird.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.