Wachauer Volksfest

16.07.2019


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Die diesjährige Ankündigung des Wachauer Volksfests beinhaltet Frauenbrüste (tiefausgeschnittenes Dirndlkleid) ohne abgebildete Person dahinter in Kombination eines großen Bierglases und eines Weinglases. Die Frauenbrüste werden hier als Objekt präsentiert in Kombination mit Alkoholkonsum. Es wird auf Körperteile, in diesem Fall Brüste, reduziert. Es wird keine Person, z.B Festbesucherin gezeigt. Es wird propagiert, so wie der Festbesucher Bier und Wein auf dem Fest findet, kann er auch "Frau" konsumieren (Frau=Objekt) Ich denke, es bedarf beim Anblick des Plakates keinerer weiteren Erklärung, dass hier ein klarer Fall von Sexismus vorliegt.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des „Wachauer Volksfest“, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) und des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.

Das beanstandete Plakat zeigt die Protagonistin im traditionell, ausladenden Dirndl. Da lediglich der Oberkörper der Dame gezeigt wird, rückt bewusst das üppige Dekolleté sowie Bier und Wein in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit.

Durch die Darstellung ohne Kopf und Unterleib fungiert der Körper der Frau in rein sexualisierter Funktion als Blickfang. Dies stellt die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage. Überdies ist die abwertende und entwürdigende Darstellung von Frauen als auch Männern gemäß Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft zu unterlassen.

Die Ethik-Kodexpunkte wurden im Detail wie folgt verletzt:

Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung):

2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden;

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;

Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

 

Entscheidung der Jungen Werberäte: Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen

Dies ist als Meinungsbild der Mitglieder des Jungen Werberatsgremiums ( bis 29 Jahre alt) zu sehen.