Beschwerde Carisma

06.11.2018


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Sehr geehrte Damen und Herren!

Anbei sende ich Ihnen die aktuelle, öffentlich plakatierte Werbung des Laufhaus/Peepshow/Stripclub Carisma in Graz, Schönaugürtel 16.

Das Plakat ist sehr anstößig, sexistisch und stellt Frauen als Ware dar. Vor allem ist es sehr unappetitlich bei einer Roten Ampel zu stehen und zu bemerken, dass die Kinder im Auto schon so klein mit Frauenfeindlicher Werbung konfrontiert werden.
Auch wird vermittelt, dass vor allem Araber Frauenfeindlichkeit fördern und die Frau als Ware nutzen.

Bitte um Behandlung dieses Falles und um Prüfung bzgl. des Ethik Kodex.

Freue mich über eine Rückmeldung!

Mit freundlichen Grüßen


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Carisma die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da diese Darstellungsart von erotischen Handlungen - vor allem für Kinder und Jugendliche - in einem zugängigen, öffentlichen Raum ungeeignet ist.

Obwohl das Sujet in unmittelbaren Zusammenhang zum beworbenen Produkt steht, ist die Bild-Text-Sprache sowohl unangemessen wie frauenfeindlich (besonders unter Berücksichtigung des Werbeortes) und verstößt somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex.

Die absolute Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikeln 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Des Weiteren gaben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass Werbung nicht die Würde des Menschen verletzen darf, insbesondere durch eine entwürdige Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

1.1. h) Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere Sexualität dürfen in der Bild-Text-Sprache nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung, den Zeitpunkt und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.