Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Carisma die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da diese Darstellungsart von erotischen Handlungen - vor allem für Kinder und Jugendliche - in einem zugängigen, öffentlichen Raum ungeeignet ist.
Obwohl das Sujet in unmittelbaren Zusammenhang zum beworbenen Produkt steht, ist die Bild-Text-Sprache sowohl unangemessen wie frauenfeindlich (besonders unter Berücksichtigung des Werbeortes) und verstößt somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex.
Die absolute Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikeln 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.
Des Weiteren gaben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass Werbung nicht die Würde des Menschen verletzen darf, insbesondere durch eine entwürdige Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. h) Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere Sexualität dürfen in der Bild-Text-Sprache nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung, den Zeitpunkt und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.