Sexistische Werbung

03.09.2018


Bild

Die Firma copterlog aus Klagenfurt bewirbt auf ihrer Webseite ihre Dienstleistung mit einem "Playmate" (so die selbst gewählte Bezeichnung). Im Video sieht man, wie sich die Dame leicht bekleidet im von der Drohne versprühten Wasser räkelt. Auch ein anzügliches Cover Foto auf der Seite mit dem Werbevideo lässt mehr auf eine Seite mit pornografisch angehauchtem Inhalt schließen, als einen Dienstleister für Drohnenflug. Ich frage mich ob man im Jahr 2018 als Agrardienstleister immer noch halbnackte Frauen aus der verstaubten Ideenschublade kramen muss? Gibt es wirklich keine anderen Alternativen als mit nackter weiblicher Haut zu werben? Direktlink zum Video: https://www.copterlog.services/playmate-cool-down/#more-1714


Bild

Hinweis: Das Unternehmen hat nach der Entscheidung des Österreichischen Werberats sofort reagiert und die beanstandete Werbemaßnahme abgesetzt. Wir danken dem Unternehmen für die rasche Umsetzung und Kooperation.

 

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens COPTER LOG SERVICES die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die dargestellte Frau rein als Sexualobjekt eingesetzt wird und in keinem thematischen Zusammenhang zum beworbenen Produkt (Drohne) bzw. Dienstleistung („Wasserversorgung im Agrarbereich") steht.

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die dargestellte Frau rein als Sexualobjekt eingesetzt wird und in keinem thematischen Zusammenhang zum beworbenen Produkt (Drohne) bzw. Dienstleistung („Wasserversorgung im Agrarbereich“) steht.

Die Frau (inkl. die Bezeichnung als „Playmate“) wird auf die reine Körperlichkeit reduziert, die eindeutig sexuell zu interpretieren ist. Es handelt sich daher um eine Instrumentalisierung des weiblichen Körpers als Blickfang und verstößt somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex.

Die absolute Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikeln 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Des Weiteren gaben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass Werbung nicht die Würde des Menschen verletzen darf, insbesondere durch eine entwürdige Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext.

d) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

 1. Allgemeine Werbegrundsätze

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.