Sexistische Werbung

22.08.2018


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Sehr geehrte Damen und Herren, schon seit vielen vielen Jahren hat das Unternehmen Puck Karosserien in St. Veit an der Glan dieses grässliche Banner auf einem ihrer Betriebsgebäude. Dabei sehen sie zwei Männerhände die auf dem Hintern einer Frau im Minirock legt. Daneben steht "Lassen sie nicht jeden an ihre Karosserie!" Dieses Sujet war war anscheinend auch auf ein Auto des Unternehmens angebracht (siehe Anhang). Das Banner ist riesig und straßenseitig angebracht. Ich würde Sie bitten zu überprüfen ob diese Art von Werbung zulässig ist. Mit freundlichen Grüßen 


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Dieses Sujet wurde bereits in der Vergangenheit durch das unabhängige Entscheidungsgremium anhand des aktuellen Ethik-Kodex beurteilt, daher wird keine neuerliche Bearbeitung vorgenommen. Nachstehend die damalige Entscheidungsfindung:

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des Werbesujets der Karosseriefachbetriebe die Aufforderung zum sofortigen Stopp bzw. Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberäte sieht im vorliegenden Sujet eine Verletzung des Selbstbeschränkungskodex hinsichtlich der Punkte 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze und 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung.

Die Abbildung und der Text des beanstandeten Plakats deuten darauf hin, dass die Frau als ein rein auf ihre Sexualität reduziertes Objekt angesehen werden könnte, was eine Missachtung des SBK Artikel 2.1. Punkt d („….die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. „) sowie 2.1.e („….eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird") darstellt.

Des Weiteren signalisieren die Hände Besitzanspruch oder einen Übergriff, was gegen den SBK hinsichtlich 2.1.c („…Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien.") sowie 1.3 Gewalt („Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt ästhetisierenden oder gewaltverharmlosenden Sujets bedienen.") verletzt.

Unter der Betrachtung, dass das weibliche Hinterteil in keinem Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt steht und der Vergleich einer Karosserie mit dem privaten Intimbereich einer Frau als sexistisch gesehen werden kann, fordert der ÖWR eine sofortigen Stopp oder Sujetwechsel.