Mömax-Spot

08.05.2018


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Im aktuellen TV-Spot der Firma Mömax wird ein am Schreibtisch arbeitender Mann von einer Frau bedrängt. Seine Aussage, dies wäre sexuelle Belästigung, er werde dies melden, wird von der Frau mit den Worten quittiert:" Nicht, wenn Sie keine Hand frei haben", worauf sie seine Hände auf ihren Po drückt. Nicht nur wird in diesem Spot die sexuelle Nötigung von Männern verharmlost, was ein absolutes No-Go ist. Daürber hinaus lässt sich hier eine strafrechtliche Relevanz durch Gutheißen einer mit Strafe bedrohten Handlung nach §282 StGB vermuten. Es liegt sicher nicht im Interesse eines Unternehmens, seinen Ruf durch Beschreiten eines rechtlich höchst fragwürdigen Bereiches aufs Spiel zu setzen, nur um "im Gerede der Menschen" zu sein. Natürlich ist in der Werbebranche der Satz "jede Publicity ist gute Publicity" ein geflügeltes Wort, allerdings sollten Grenzen beachtet und respektiert werden.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Mömax die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Maßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus, da die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Von einer knappen Mehrheit des Werberat-Gremiums konnte die werbliche Überzeichnung bei der Betrachtung des Gesamtkontextes erkannt werden.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen dennoch den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistisch Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine
entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere
gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl an Werberäten und Werberätinnen sieht in der Werbemaßnahme keinen Grund zum Einschreiten. Wir weisen jedoch darauf hin, dass aufgrund der Mehrheitsentscheidung eine sensiblere Gestaltung empfohlen wird, da sensible Themen (wie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz) moralisch zu unterstützen sind, statt diese werblich (als Verharmlosung) zu nutzen.