Bieretikett Stiegl - Frauende­kolle­té

15.03.2018


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Stiegl verwendet ein Bieretikett mit einem Frauendekolleté - auf der Rückseite steht zu lesen, "Design auf höchster Stufe, quasi".


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Stiegl die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da das abgebildete Dekolleté einer Frau ausschließlich als Blickfang eingesetzt wird und in keinem Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt steht.

Die Frau wird auf eine reine Körperlichkeit reduziert, die eindeutig sexuell zu interpretieren ist und somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex verstößt.

Die absolute Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikeln 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung.

Des Weiteren gaben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass Werbung nicht die Würde des Menschen verletzen darf, insbesondere durch eine entwürdige Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext,
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

Hinweis: Die Geschäftsstelle des ÖWR empfiehlt dem Unternehmen das beanstandete Etikett nicht mehr einzusetzen und deren Bewerbung von der Website zu nehmen.