revisionistischer und nationalistischer Inhalt auf einer Werbefläche eines Mobilfunkunternehmens, an dem die Republik Österreich nicht geringfügig beteiligt ist.
Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Kompetenzbereich des ÖWR. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.