Mädchen um Euro 50

29.03.2017


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Entscheidung:Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Printsujets des Nightclubs B70 die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Eine sehr knappe Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze, 1.2 Ethik und Moral, und 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Die Bewerbung von sexuellen Dienstleistungen ist laut Ethik-Kodex der Werbewirtschaft grundsätzlich nicht verboten, bedarf allerdings besonderer Sensibilität bei der Gestaltung – sowohl bildlich als auch textlich – und vor allem auch im Hinblick auf das Umfeld der Schaltung. In diesem Fall wurde bei der Veröffentlichung in einem für die Allgemeinheit frei zugänglichem Printmedium die Sensibilität stark vernachlässigt.
Im Hinblick auf die Gestaltung des Sujets wurde keine bildliche diskriminierende Darstellung erkannt, sehr wohl aber eine textliche. Die beanstandete Werbemaßnahme hat mit der gewählten Textierung „Schnäppchen - mit einem Mädchen deiner Wahl“ die Würde der SexdienstleisterInnen verletzt und stellt die Frau rein als Ware dar. Die gewählte Textierung lässt auch nicht die Möglichkeit offen, dass die SexdienstleisterInnen bei der Wahl selbst mitentscheiden können.
Weiters ist im Hinblick auf den Schutz der Minderjährigen die Wortwahl „Mädchen“ und nicht „Frauen“ als stark bedenklich einzustufen, entsteht doch hier eindeutig die Assoziation, dass minderjährige Personen als SexdienstleisterInnen verkauft werden.
Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher dringend den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:
2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt
insbesondere vor, wenn


g) Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf
ihre Sexualität reduziert wird;
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1.2 Ethik und Moral
Werbung trägt soziale Verantwortung.
1.2.1 Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.
Hinweis:
Eine Vielzahl der Werberäte und Werberätinnen sprach sich für einen Stopp der Kampagne aus. Aufgrund dessen rät die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates diese Werbemaßnahme so schnell wie möglich abzuändern bzw. sofort einzustellen.


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Sehr geehrter Werberat,
groß ist mein Entsetzen über eine Werbeeinschaltung in der Zeitung
"meine Woche" Bezirksteil Voitsberg, Steiermark,Ausgabe Nr.12, 22/23 März
Im Nightclub B70 werden Mädchen mit Zimmer in einer Osteraktion mit nur
€50 angeboten. Ein wahres Schnäppchen also. Laut Anzeige, ein
Eröffnungsangebot!
Es werden auch weiter "laufend super Aktionen" angeboten.
Die Frau als Ware!
Wenn solche Werbeeinschaltungen weiterhin möglich sind, wird die
Diskriminierung von Frauen und der Menschen- bzw. Mädchenhandel nie ein
Ende finden. Ganz im Gegenteil, er wird für normal Empfunden.
Ich wünsch mir, dass solchen Aktionen in Zukunft Einhalt geboten wird.
Mit freundlichen Grüßen