Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1), www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx) .
Die Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Selbstbeschränkungskodex der Österreichischen Werbewirtschaft.
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Westbahnhof auf Ebene E1 ist ein Plakat mit folg. Slogan angebracht:
„ DU WILLST HIER AUCH MIT HEISSER WARE DEALEN?“
WIR SUCHEN NOCH WORSCHTDEALER FÜR UNSER TEAM!
Ich finde, dass es völlig unangebracht ist, so einen Werbetext zu verfassen.
Mit freundlichen Grüßen