Maximus Graz

01.01.2024


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Liebes Team im Werberat,

es ist zwar Weihnachtspause, bei dem Plakat konnte ich ohne ein Foto nicht vorbei.

Diese Geschäftsführung ist schon sehr speziell und sehr auffällig.

Mit besten Grüßen


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens Maximus die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung. Auch der Junge Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der Kommunikationsbranche, spricht sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

Das beanstandete Plakat zeigt eine junge Dame, die erstaunt ihren Mund weit offenhält und auf einen Text zeigt. Sie trägt ein rotes Shirt und eine Weihnachtshaube, welche mit dem Maximus Logo bedruckt ist. Der Text imitiert das Weihnachtslied „Oh Weihnachtsmann“. Verwendet wird dabei u.a. der Ausdruck „Mädchen-Tester“, welcher in der Vergangenheit bereits kritisiert und seitens der Werberätinnen und Werberäte als geschlechterdiskriminierend und somit als Verstoß gegen den Ethik-Kodex eingestuft wurde. Das Plakat in seiner Gesamtgestaltung gibt den Anschein, das weibliche Geschlecht sei ein Produkt.

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich in dieser Hinsicht für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw, zum sofortigen Sujetwechsel aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

1.1.        Allgemeine Grundsätze

1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

2.1.9. Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, Konsumentinnen oder Passantinnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere Sexualität dürfen in der Bild-Text-Sprache nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung, den Zeitpunkt und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.