Veranstaltung und Gewinnspiel „Machtig trachtig! Wahl zum City Alm Dekolleté 2017“

09.05.2017


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Unter dem Motto „Machtig trachtig“ bewirbt die Salzburger Bar „City Alm“ eine Veranstaltung und ein Gewinnspiel "Wahl zum City Alm Dekolleté 2017“ auf Facebook http://bit.ly/2qNmQjG. Sowohl Bildsprache als auch das Gewinnspiel selbst sind sexistisch. Gezeigt wird nur ein Teil des Frauenkörpers, nämlich das Dekolleté. Durch die „Zerstückelung“ des Körpers wird die Frau zum „gesichtslosen“ Objekt abgewertet. Zwar passt die Bildsprache zum beworbenen Inhalt des Gewinnspiels – nämlich ein Wettbewerb, wer das schönste Dekolleté hat – jedoch ist das Gewinnspiel ebenfalls inhaltlich sexistisch. Das Gewinnspiel mit der Frage nach dem schönsten Dekolleté, welches durch Likes auf Facebook ermittelt wird, reduziert die Frauen auf ihr Äußeres, auf ihre Sexualität. Diese Körpersprache trägt zur Verfestigung von Rollenklischees bei, wonach Frauen nur durch Äußerlichkeiten bewertet werden.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens City Alm die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Eine Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die gewählte Darstellung als eine Reduktion auf sexuelle Geschlechtsmerkmale gesehen wird und rein als Blickfang dient.

Obwohl ein Zusammenhang zwischen der Darstellung und der beworbenen Veranstaltung besteht, sieht eine Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen einen Verstoß gegen folgende Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn,
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

und

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.