sexistische palmerswerbung osterhöschen (auch schon seit 20 jahren)

20.04.2017


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Palmers hat am 15.4 auf Facebook ein Bild von 6 sehr jungen Models mit dem Titel "Unsere Osterhöschen" hochgeladen. palmers hat eine in etwa 20 jahre dauernde sexistische, absolut frauenverachtende werbeschiene. der werberat hat wiederholt beschwerden gegen palmers abgelehnt und somit zur herabwürdigung von frauen beigetragen. die mitglieder des werberates sind hiermit aufgefordert zumindest diese kampagne zu stoppen und auch endlich gegen 20 jährige wiederholungstäter endlich eine angemessene strafe bzw. ein werbeverbot auszusprechen. anbei ein treffender kommentar: Firmen wie Palmers sind sich des Sexismus ihrer Sujets natürlich bewusst Dass Unterwäsche mit nackter Haut beworben wird, ist nur logisch. Wer die schon lange andauernde Kritik an sexistischer Werbung verfolgt, weiß aber: Es geht nicht um Nacktheit an sich, nicht um den kaum bedeckten Busen oder Hintern. Sondern um die immer gleichen Bilder von sehr jungen, dünnen und oft in herabwürdigender Haltung posierenden Models. Während immer mehr Firmen mit sexistischer Werbung nicht mehr in Verbindung gebracht werden wollen, zieht es die Unterwäschefirma Palmers vor, sich ästhetisch einzuzementieren. Und wärmt ihr bekanntestes Sujet seit 20 Jahren immer wieder auf: Die wie Wurstaufschnitt drapierten und von hinten abgelichteten jungen Frauen haben sich in unser Gedächtnis gebrannt. Bei den Kanälen, durch die das fragwürdige Bild gejagt wird, zeigt sich die Textilkette hingegen flexibel. Unter dem Titel "Unsere Osterhöschen" postete sie den Sexismusklassiker in neuer Auflage. Die Kritik an einer Bildsprache, die Frauen zum Objekt macht, trifft Palmers am wenigsten, im Gegenteil. Firmen wie Palmers sind sich des Sexismus ihrer Sujets natürlich bewusst. Und sie wissen, wie viel größer die Aufmerksamkeit ist, wenn sie ein frauenverachtendes Sujet in den sozialen Medien verbreiten. Und solange es kein Verbot für sexistische Werbung gibt, bleibt zu hoffen, dass vor allem die Konsumentinnen wissen, wie sie auf solche Werbestrategien reagieren. (Beate Hausbichler, 19.4.2017)


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen „Osterhöschen“ des Unternehmens Palmers die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die abgebildeten Models in einer sexualisierten und entwürdigenden Weise dargestellt werden, an Minderjährige erinnern und rein als Blickfang dienen.
Obwohl prinzipiell ein Produktzusammenhang gegeben ist, spielt das Sujet mit Konnotationen, die auch bei Unterwäschewerbung nicht zulässig sind.
Insbesondere durch die Verbindung von Wort und Bild wird eine herabwürdigende Darstellung zum Ausdruck gebracht. So werden Models als „Osterhöschen“ entweder auf die getragene Unterwäsche reduziert oder auch mit „Osterhäschen“ gleichgesetzt, was in Verbindung mit dem Bild eindeutig sexuell zu interpretieren ist und nichts mit dem Produkt zu tun hat.

Darüber hinaus wirken die Darstellerinnen sehr jung und alleine durch ihren Körperbau kindlich. Aufgrund dessen wird von einer Vielzahl der Werberäte und Werberätinnen darauf hingewiesen, dass diese Werbemaßnahme ein unrealistisches Körperbild für junge Frauen propagiert und somit zum Schutz von Jugendlichen gestoppt werden soll.
Insgesamt wird das Setting der gesichtslosen, sehr jung wirkenden Darstellerinnen als eine Reduktion auf den Körper und die Sexualität gesehen.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
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2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung
2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn,
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;